Weitere Entscheidung unten: EuGH, 30.06.2022

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   BAG, 01.06.2022 - 5 AZR 28/22   

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BAG, 01.06.2022 - 5 AZR 28/22 (https://dejure.org/2022,12521)
BAG, Entscheidung vom 01.06.2022 - 5 AZR 28/22 (https://dejure.org/2022,12521)
BAG, Entscheidung vom 01. Juni 2022 - 5 AZR 28/22 (https://dejure.org/2022,12521)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Vornahme von PCR-Tests im Rahmen des § 106 Satz 2 GewO; Ausübung billigen Ermessens beim Weisungsrecht gem. § 106 Satz 2 i.V.m. Satz 1 GewO; Ermessensausübung und Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Grundrechte des Arbeitnehmers; Arbeitsschutzrechtliche ...

  • rewis.io

    Annahmeverzug - Anweisung zur Durchführung von PCR-Tests

  • datenbank.nwb.de

    Annahmeverzug - Anweisung zur Durchführung von PCR-Tests

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Der Arbeitgeber kann berechtigt sein, Corona-Tests einseitig anzuordnen

Kurzfassungen/Presse (26)

  • Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung)

    Corona-Testpflicht für Arbeitnehmer

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Arbeitgeber kann Corona-Testpflicht anordnen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Corona-Testpflicht für Arbeitnehmer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der trotz Anweisung des Arbeitgebers verweigerte PCR-Test - und der Annahmeverzugslohn

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Corona-Testpflicht für Arbeitnehmer - Corona-Virus

  • bag-urteil.com (Pressemitteilung)
  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber dürfen Corona-Tests anordnen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Ohne Corona-Test kein Gehalt - Arbeitgeber dürfen Tests anordnen - auch die Bayerische Staatsoper

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Annahmeverzug - Anweisung zur Durchführung von PCR-Tests auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 (Coronavirus)

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Corona-Testpflicht für Arbeitnehmer

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Arbeitgeber ist berechtigt sein, einseitig Corona-Tests im Unternehmen anzuordnen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber kann je nach Umständen einseitig Corona-Tests anordnen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber dürfen Corona Test anordnen - bei Verweigerung die Arbeitnehmer*innen ohne Bezahlung freistellen!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitnehmer muss nach der Pfeife (bzw. Flöte) des Arbeitgebers tanzen! Corona-Test ist Pflicht.

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anordnung von Coronatests am Arbeitsplatz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Leitlinien zur Corona-Testpflicht für Arbeitgeber

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Corona-Testpflicht für Arbeitnehmer_in - kein Entgeltanspruch bei berechtigter Freistellung durch Arbeitgeber_in

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber dürfen einseitig Corona-Tests anordnen

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber dürfen einseitig Corona-Tests anordnen

  • wbs.legal (Kurzinformation)

    Hygienekonzepte in Unternehmen - Arbeitgeber dürfen Corona-Tests anordnen

  • anwalt.de (Rechtsprechungsübersicht)

    COVID-19-Pandemie

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitgeber dürfen Corona-Testpflicht für Arbeitnehmer anordnen - Testpflicht verhältnis- und rechtmäßig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)

    Corona-Testpflicht für Arbeitnehmer

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Corona-Testpflicht für Arbeitnehmer

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Weisungsrecht - Annahmeverzug; Anweisung zur Durchführung von PCR-Tests auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 (Coronavirus)

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Weisungsrecht - Annahmeverzug; Anweisung zur Durchführung von PCR-Tests auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 (Coronavirus)

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Verpflichtende PCR-Tests am Arbeitsplatz: Pandemie sticht Persönlichkeitsrecht

Sonstiges (3)

  • Bundesarbeitsgericht (Verfahrensmitteilung)

    Annahmeverzugsvergütung - Verpflichtung zur Teilnahme an Tests auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Corona-Test darf vom Arbeitgeber angeordnet werden

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Coronatest kann für Arbeitnehmer verpflichtend sein

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 3528
  • MDR 2022, 1556
  • NZA 2022, 1387
  • DB 2022, 2605
  • NZA-RR 2022, 613
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (42)

  • BAG, 19.12.1991 - 6 AZR 72/90

    Berechnung des Stundenlohns von Orchestermusikern für die Feststellung der Höhe

    Auszug aus BAG, 01.06.2022 - 5 AZR 28/22
    Aus dem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen § 7 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 12 Abs. 1 TVK idF vom 1. Oktober 2019 ist nicht abzuleiten, dass arbeitsvertraglich nur die Mitwirkung bei den tarifvertraglich geregelten "Diensten", den Aufführungen und Proben, geschuldet ist (vgl. zum TVK aF BAG 19. Dezember 1991 - 6 AZR 72/90 - zu II 2 der Gründe) .

    Die Tarifvertragsparteien setzen vielmehr voraus, dass es zur ordnungsgemäßen Ausführung der tarifvertraglich geregelten Dienste auch der individuellen Vorbereitung durch häusliches Proben und Üben bedarf (vgl. BAG 19. Dezember 1991 - 6 AZR 72/90 - aaO; ebenso zum Normalvertrag Chor 21. März 1984 - 4 AZR 375/83 - BAGE 45, 238) .

    Der Orchestermusiker schuldet somit nicht nur die Ableistung der in § 12 TVK geregelten Dienste, sondern außerdem für seine häuslichen Vorbereitungen so viel an Arbeitszeit, wie er individuell benötigt, um dem Qualitätsstandard des Orchesters zu genügen (vgl. zum TVK aF BAG 19. Dezember 1991 - 6 AZR 72/90 - aaO; 31. Juli 1986 - 6 AZR 146/85 - zu B II der Gründe) .

    Nur hierzu bedarf es der individuellen Vorbereitung durch häusliches Proben und Üben (vgl. BAG 19. Dezember 1991 - 6 AZR 72/90 - zu II 2 der Gründe; 31. Juli 1986 - 6 AZR 146/85 - zu B II der Gründe) , nicht als Selbstzweck.

  • BAG, 09.04.2019 - 1 ABR 51/17

    Informationsanspruch des Betriebsrats auf namentliche Nennung von schwangeren

    Auszug aus BAG, 01.06.2022 - 5 AZR 28/22
    Dies ist angesichts der im Erwägungsgrund (8) zur DS-GVO ausgedrückten Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, unter näheren Voraussetzungen Teile der DS-GVO in ihr nationales Recht aufzunehmen, als offensichtlich zulässig anzusehen (vgl. BAG 9. April 2019 - 1 ABR 51/17 - Rn. 28 ff. mwN, BAGE 166, 269) .

    Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem Wortlaut der zitierten Normen der DS-GVO und des BDSG; die richtige Anwendung des Unionsrechts ist mithin derart offenkundig, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (acte clair, vgl. dazu zB EuGH 6. Oktober 2021 - C-561/19 - [Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi] Rn. 39 ff.; 15. September 2005 - C-495/03 - [Intermodal Transports] Rn. 33; sowie BAG 7. Mai 2019 - 1 ABR 53/17 - Rn. 48, BAGE 166, 309; 9. April 2019 - 1 ABR 51/17 - Rn. 26 ff., BAGE 166, 269) .

    Darüber hinaus ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BAG 9. April 2019 - 1 ABR 51/17 - Rn. 39, BAGE 166, 269) .

  • BVerfG, 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung

    Auszug aus BAG, 01.06.2022 - 5 AZR 28/22
    Er belastete die betroffenen Arbeitnehmer auch nicht in unzumutbarer Weise; insbesondere war der - geringfügige - Eingriff unter Berücksichtigung der damit verfolgten Ziele nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne (vgl. zur Verhältnismäßigkeitsprüfung BVerfG 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - Rn. 149) .

    (ccc) Darüber hinaus handelt es sich bei PCR-Tests um das Testverfahren, das alle Gesundheitsämter zum Nachweis einer Infektion mit SARS-CoV-2 anerkennen (vgl. zur grundsätzlichen Geeignetheit von PCR-Tests zum Infektionsnachweis auch BVerfG 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - Rn. 194; Bayerischer VGH 28. Januar 2022 - 10 CS 22.233 - Rn. 19; Sächsisches OVG 30. März 2021 - 3 B 83/21 - Rn. 41; jew. mwN) .

    In einer Abwägung sind Reichweite und Gewicht des Eingriffs in Grundrechte einerseits der Bedeutung der Regelung für die Erreichung legitimer Ziele andererseits gegenüberzustellen (vgl. BVerfG 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - Rn. 203 mwN) .

  • BAG, 24.10.2018 - 10 AZR 19/18

    Beschäftigungspflicht und Weisungsrecht

    Auszug aus BAG, 01.06.2022 - 5 AZR 28/22
    Innerhalb dieses Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen (BAG 27. April 2021 - 9 AZR 340/19 - Rn. 66; 24. Oktober 2018 - 10 AZR 19/18 - Rn. 26) .

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ausübungskontrolle ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hatte (BAG 27. April 2021 - 9 AZR 340/19 - Rn. 66; 24. Oktober 2018 - 10 AZR 19/18 - Rn. 26) .

  • BAG, 27.04.2021 - 9 AZR 340/19

    Pkw-Fahrer-TV-L - Anspruch auf Zahlung des Pauschalentgelts für ständige

    Auszug aus BAG, 01.06.2022 - 5 AZR 28/22
    Innerhalb dieses Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen (BAG 27. April 2021 - 9 AZR 340/19 - Rn. 66; 24. Oktober 2018 - 10 AZR 19/18 - Rn. 26) .

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ausübungskontrolle ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hatte (BAG 27. April 2021 - 9 AZR 340/19 - Rn. 66; 24. Oktober 2018 - 10 AZR 19/18 - Rn. 26) .

  • BAG, 31.07.1986 - 6 AZR 146/85

    Freizeitausgleich für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 01.06.2022 - 5 AZR 28/22
    Der Orchestermusiker schuldet somit nicht nur die Ableistung der in § 12 TVK geregelten Dienste, sondern außerdem für seine häuslichen Vorbereitungen so viel an Arbeitszeit, wie er individuell benötigt, um dem Qualitätsstandard des Orchesters zu genügen (vgl. zum TVK aF BAG 19. Dezember 1991 - 6 AZR 72/90 - aaO; 31. Juli 1986 - 6 AZR 146/85 - zu B II der Gründe) .

    Nur hierzu bedarf es der individuellen Vorbereitung durch häusliches Proben und Üben (vgl. BAG 19. Dezember 1991 - 6 AZR 72/90 - zu II 2 der Gründe; 31. Juli 1986 - 6 AZR 146/85 - zu B II der Gründe) , nicht als Selbstzweck.

  • BAG, 28.06.2017 - 5 AZR 263/16

    Annahmeverzug - tatsächliches Angebot - Unvermögen - Schadensersatz

    Auszug aus BAG, 01.06.2022 - 5 AZR 28/22
    Der Arbeitnehmer muss die Arbeitsleistung so anbieten, wie sie zu bewirken ist, also am rechten Ort, zur rechten Zeit und in der rechten Art und Weise entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen bzw. deren Konkretisierung kraft Weisung nach § 106 Satz 1 GewO (BAG 28. Juni 2017 - 5 AZR 263/16 - Rn. 21 mwN) .

    a) Leistungswille und Leistungsfähigkeit sind vom Leistungsangebot und dessen Entbehrlichkeit unabhängige Voraussetzungen, die während des gesamten Annahmeverzugszeitraums vorliegen müssen (vgl. BAG 28. Juni 2017 - 5 AZR 263/16 - Rn. 30; 24. September 2014 - 5 AZR 611/12 - Rn. 17, BAGE 149, 144) .

  • BAG, 21.07.2021 - 5 AZR 543/20

    Annahmeverzug - Leistungsunfähigkeit - Darlegungslast

    Auszug aus BAG, 01.06.2022 - 5 AZR 28/22
    Gemäß § 297 BGB gerät der Arbeitgeber unbeschadet der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen nicht in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer außer Stande ist, die geschuldete Arbeitsleistung aus in seiner Person liegenden Gründen zu bewirken (st. Rspr., vgl. BAG 21. Juli 2021 - 5 AZR 543/20 - Rn. 9 mwN) .

    Beruft sich der Arbeitgeber gegenüber einem Anspruch des Arbeitnehmers auf Annahmeverzug auf dessen Leistungsunfähigkeit oder -unwilligkeit iSd. § 297 BGB, erhebt er eine Einwendung, für deren Voraussetzungen er als Gläubiger der Arbeitsleistung die Darlegungs- und Beweislast trägt (BAG 21. Juli 2021 - 5 AZR 543/20 - Rn. 11) .

  • BAG, 09.04.2014 - 10 AZR 637/13

    Beschäftigungsanspruch - Nachtdienstuntauglichkeit

    Auszug aus BAG, 01.06.2022 - 5 AZR 28/22
    (b) Jedoch hat der Arbeitgeber bei der Ausübung billigen Ermessens im Rahmen von § 106 GewO bei der in diesem Zusammenhang gebotenen Abwägung der beiderseitigen Interessen den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten (vgl. BAG 9. April 2014 - 10 AZR 637/13 - Rn. 29 ff., BAGE 148, 16; BeckOGK/Maschmann Stand 1. Mai 2022 GewO § 106 Rn. 59; HWK/Lembke 10. Aufl. § 106 GewO Rn. 123; Grobys/Panzer-Heemeier/Altenburg SWK-ArbR 3. Aufl. Gleichbehandlungsgrundsatz Rn. 12; Staudinger/Rieble [2020] § 315 Rn. 156) .
  • BAG, 18.10.2017 - 10 AZR 330/16

    Versetzung - unbillige Weisung - Verbindlichkeit für den Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 01.06.2022 - 5 AZR 28/22
    Erforderlich ist eine Abwägung nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit (BAG 18. Oktober 2017 - 10 AZR 330/16 - Rn. 45, BAGE 160, 296; BeckOGK/Maschmann Stand 1. Mai 2022 GewO § 106 Rn. 78; HWK/Lembke 10. Aufl. § 106 GewO Rn. 119; MHdB ArbR/Reichold 5. Aufl. Bd. 1 § 40 Rn. 28) .
  • BAG, 04.05.2022 - 5 AZR 359/21

    Überstundenvergütung

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

  • BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvL 1/20

    Straftatbestand Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB) mit dem

  • BAG, 26.06.2019 - 5 AZR 452/18

    Pauschalvergütung von Überstunden durch Betriebsvereinbarung

  • BAG, 25.02.2015 - 5 AZR 886/12

    Pausengewährung - Annahmeverzug

  • BAG, 07.05.2019 - 1 ABR 53/17

    Einblicksrecht des Betriebsrats in Bruttoentgeltlisten

  • BAG, 30.01.2019 - 10 AZR 299/18

    Wirksamkeit eines Kopftuchverbots?

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21

    Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und

  • VGH Bayern, 02.03.2021 - 20 NE 21.353

    Corona-Pandemie; Beobachtung; Testungspflicht (hier: Beschäftigte von

  • BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 916/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung

  • OVG Sachsen, 30.03.2021 - 3 B 83/21

    Testpflicht; Unternehmen; körperliche Unversehrtheit; falsch-positiv;

  • BAG, 18.04.2012 - 5 AZR 248/11

    Darlegungs- und Beweislast im Vergütungsprozess

  • EuGH, 06.10.2021 - C-561/19

    Institutionelles Recht

  • BAG, 27.05.2015 - 5 AZR 88/14

    Annahmeverzug - Rücksichtnahmepflicht - Schadensersatz

  • BAG, 29.09.2020 - 1 ABR 21/19

    Betriebsverfassungsrecht - Versetzung

  • BVerfG, 15.12.2020 - 1 BvR 1395/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Landkreises gegen familiengerichtliche

  • BVerfG, 22.02.2019 - 2 BvR 2203/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Zulässigkeit eines

  • BAG, 20.10.2017 - 2 AZR 783/16

    Staateninsolvenz - Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung

  • BVerfG, 12.12.2013 - 2 BvR 636/12

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (GPS-gestützte "elektronische

  • EuGH, 15.09.2005 - C-495/03

    Intermodal Transports

  • BAG, 27.04.2021 - 9 AZR 343/20

    Pkw-Fahrer-TV-L - Anspruch auf Beschäftigung als ständiger persönlicher Fahrer

  • BAG, 21.03.1984 - 4 AZR 375/83

    Künstlergage

  • VGH Bayern, 28.01.2022 - 10 CS 22.233

    Maskenpflicht bei Versammlung

  • BAG, 12.08.2008 - 9 AZR 1117/06

    Arbeitsschutz - Gefährdungsbeurteilung

  • BAG, 24.09.2014 - 5 AZR 611/12

    Wiedereingliederungsverhältnis - Anspruch auf Vergütung - Annahmeverzug -

  • BAG, 23.09.2015 - 5 AZR 146/14

    Annahmeverzug - Leistungsunfähigkeit - auflösende Bedingung

  • BAG, 28.09.2016 - 5 AZR 224/16

    Annahmeverzug - Hausverbot

  • LAG München, 26.10.2021 - 9 Sa 332/21

    Testpflicht, Corona, Sars-Cov-2, Annahmeverzug

  • BAG, 21.10.2015 - 5 AZR 843/14

    Annahmeverzug - Unvermögen

  • BAG, 18.09.2019 - 5 AZR 240/18

    Annahmeverzug - Ausschlussfrist - Beschäftigungsklage

  • BAG, 24.06.2020 - 5 AZR 93/19

    Mindestentgelt in der Pflegebranche

  • BAG, 06.05.2014 - 9 AZR 575/12

    Omnibusfahrer - Anspruch auf Fahrtunterbrechungen

  • BAG, 10.08.2022 - 5 AZR 154/22

    Annahmeverzugsvergütung - Reiserückkehrer aus Risikogebiet

    Diese Pflichten des Arbeitgebers werden durch die Normen des europäischen und des nationalen Arbeitsschutzrechts konkretisiert (vgl. BAG 1. Juni 2022 - 5 AZR 28/22 - Rn. 22 mwN) .

    Der Arbeitgeber hat - soweit dies erforderlich und zumutbar ist - das Ansteckungsrisiko auch für andere Arbeitnehmer bei der Arbeit möglichst gering zu halten (vgl. BAG 1. Juni 2022 - 5 AZR 28/22 - Rn. 23 mwN) .

    Soweit sie keine klar definierten Maßnahmen zwingend vorgeben, hat die Umsetzung unter Beachtung billigen Ermessens (§ 106 Satz 1 GewO) zu erfolgen (vgl. BAG 1. Juni 2022 - 5 AZR 28/22 - Rn. 25 f. mwN) .

    Erforderlich ist eine Abwägung nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit (vgl. BAG 1. Juni 2022 - 5 AZR 28/22 - Rn. 27 mwN) .

    So hätte sie für Reiserückkehrer aus Risikogebieten vor der Arbeitsaufnahme die Vorlage eines weiteren aktuellen negativen PCR-Tests verlangen können, der zusätzlich zu den öffentlich-rechtlich durch die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung des Landes Berlin verlangten Tests hätte durchgeführt werden müssen (zur Zulässigkeit solcher Tests BAG 1. Juni 2022 - 5 AZR 28/22 - Rn. 34 ff.) .

  • BAG, 23.08.2023 - 5 AZR 349/22

    Direktionsrecht des Arbeitgebers - Annahmeverzugsvergütung - Schadensersatz wegen

    Ein Angebot der Arbeitsleistung kann ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn offenkundig ist, dass der Gläubiger auf seiner Weigerung, die geschuldete Leistung anzunehmen, beharrt (vgl. BAG 1. Juni 2022 - 5 AZR 28/22 - Rn. 16 mwN) .
  • BAG, 18.01.2023 - 5 AZR 93/22

    Darlegungslast bei Fortsetzungserkrankungen

    c) Ohne dass es vorliegend darauf ankam, ist ausgehend von obigen Grundsätzen auch eine vorprozessuale Datenverarbeitung beim Arbeitgeber gestützt auf § 26 Abs. 3 BDSG iVm. Art. 9 Abs. 2 Buchst. b DS-GVO (vgl. hierzu BAG 1. Juni 2022 - 5 AZR 28/22 - Rn. 56 ff. mwN) grundsätzlich möglich.
  • BAG, 30.11.2022 - 5 AZR 336/21

    Weisungsrecht - Versetzung an ausländischen Arbeitsort

    allg. auch BAG 1. Juni 2022 - 5 AZR 28/22 - Rn. 27; 10. August 2022 - 5 AZR 154/22 - Rn. 44) .
  • BAG, 30.03.2023 - 2 AZR 309/22

    Wartezeitkündigung - Maßregelungsverbot

    Es kann vorliegend dahinstehen, ob überhaupt ein Eingriff in das Grundrecht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG) vorliegt (vgl. zu vom Arbeitgeber angeordneten PCR-Tests BAG 1. Juni 2022 - 5 AZR 28/22 - Rn. 48 ff.) .
  • BAG, 18.10.2023 - 5 AZR 22/23

    Arbeit auf Abruf - Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit

    Darüber hinaus kann ein Angebot der Arbeitsleistung ausnahmsweise nicht erforderlich sein, wenn offenkundig ist, dass der Gläubiger auf seiner Weigerung, die geschuldete Leistung anzunehmen, beharrt (st. Rspr., vgl. aus letzter Zeit BAG 10. August 2022 - 5 AZR 154/22 - Rn. 15; 1. Juni 2022 - 5 AZR 28/22 - Rn. 16; 18. September 2019 - 5 AZR 240/18 - Rn. 19, BAGE 168, 25, jeweils mwN) .
  • BAG, 09.05.2023 - 1 ABR 14/22

    Betriebsrat - Auskunftsanspruch - schwerbehinderte Menschen

    Danach dürfen die Mitgliedstaaten, wenn in der DSGVO ua. Einschränkungen ihrer Vorschriften durch das Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen sind, Teile der Verordnung in ihr nationales Recht aufnehmen, soweit dies - wie hier - erforderlich ist, um die Kohärenz zu wahren und die nationalen Rechtsvorschriften für die Personen, für die sie gelten, verständlicher zu machen (vgl. schon BAG 1. Juni 2022 - 5 AZR 28/22 - Rn. 58; 9. April 2019 - 1 ABR 51/17 - Rn. 28, BAGE 166, 269) .

    Danach sind bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen (BAG 9. April 2019 - 1 ABR 51/17 - Rn. 28, BAGE 166, 269; vgl. auch BAG 1. Juni 2022 - 5 AZR 28/22 - Rn. 56) .

  • LAG Niedersachsen, 17.11.2023 - 17 Sa 804/22

    Annahmeverzug; Coronapandemie; Impfnachweispflicht; Leistungswille; Covid-19;

    Darüber hinaus kann ein Angebot der Arbeitsleistung ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn offenkundig ist, dass der Gläubiger auf seiner Weigerung, die geschuldete Leistung anzunehmen, beharrt (vgl. u.a. BAG, 01.06.2022, 5 AZR 28/22 , Rn. 16 mwN.).

    Beruft sich der Arbeitgeber gegenüber einem Anspruch des Arbeitnehmers auf Annahmeverzug auf dessen Leistungsunfähigkeit oder - unwilligkeit iSd. § 297 BGB , erhebt er eine Einwendung, für deren Voraussetzungen er als Gläubiger der Arbeitsleistung die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. u.a. BAG, 5 AZR 28/22, Rn. 19 mwN.).

    (vgl. BAG, 5 AZR 28/22, Rn. 22-25).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ausübungskontrolle ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hatte (vgl. BAG, 5 AZR 28/22, Rn. 27).

    Erforderlich ist eine Abwägung nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit (vgl. BAG, 5 AZR 28/22, Rn. 27).

    Dem Arbeitgeber steht es im Rahmen seines Ermessensspielraums allerdings frei, über dieses Mindestmaß hinauszugehen (vgl. BAG, 5 AZR 28/22, Rn. 26).

  • ArbG Stuttgart, 12.10.2022 - 15 Ca 2557/22

    Einrichtungsbezogene Impfpflicht - Tätigkeitsverbot - unbezahlte Freistellung -

    Bei einem Tätigkeitsverbot und einer damit einhergehenden unbezahlten Freistellung handelt es sich nämlich - ganz anders als bspw. bei der Anordnung von Corona-Tests (vgl. hierzu BAG 1. Juni 2022 - 5 AZR 28/22) - um einen besonders gravierenden Eingriff in das Vertragsgefüge, dh.

    Die Leistungswilligkeit kann ihr demgemäß nicht aberkannt werden, insbesondere muss sich diese nicht, wie die Beklagte meint, auf die Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises erstrecken (aus der Entscheidung des BAG vom 1. Juni 2022 - 5 AZR 28/22 - Rn. 20 - vermag dies nicht abgeleitet zu werden, da dort anders als hier eine wirksame Direktionsrechtsmaßnahme angenommen wurde).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.01.2023 - 26 Sa 479/22

    Annahmeverzug - fehlender Leistungswille - Weigerung einer Erzieherin, Tests auf

    Anders als beispielsweise bei Fällen eines von Kunden erteilten Hausverbots oder beim Entzug einer hoheitlichen Einsatzgenehmigung handelte es sich nicht um einen Fall der Leistungsunfähigkeit, weil die Klägerin es selbst in der Hand hatte, den Hinderungsgrund zu beseitigen (vgl. BAG 1. Juni 2022 - 5 AZR 28/22, Rn. 20).

    Wenn ein Wattestäbchen zur Durchführung eines Nasen-Rachen-Abstrichs eingeführt wird, handelt es sich um einen körperlichen Eingriff (vgl. BAG 1. Juni 2022 - 5 AZR 28/22, Rn. 37).

    Damit hat sie aber nicht in Frage gestellt, dass mit dem Test eine Infektion tatsächlich festgesellt werden konnte und weitere Infektionen und Infektionsrisiken - auch vor dem Hintergrund möglicher falsch-negativer oder falsch-positiver Testergebnisse - verhindert werden konnten (vgl. BAG 1. Juni 2022 - 5 AZR 28/22, Rn. 42).

    In der Gesamtschau wiegen die vom beklagten Land verfolgten Interessen gegenüber dem nur geringfügigen Grundrechtseingriff damit schwerer (vgl. BAG 1. Juni 2022 - 5 AZR 28/22, Rn. 46 f) .

  • LAG Nürnberg, 13.12.2022 - 7 Sa 6/22

    Annahmeverzug - Leistungsfähigkeit - Mund-Nase-Bedeckung - epidemische Lage

  • LAG Niedersachsen, 18.12.2023 - 4 Sa 166/23

    Annahmeverzugslohn; Freistellung; Impfnachweispflicht; Unzumutbarkeit der Annahme

  • LAG Düsseldorf, 28.09.2022 - 12 TaBV 10/22

    Überlassung von Kontaktdaten der Beschäftigten an die

  • OVG Niedersachsen, 17.08.2023 - 14 KN 48/22

    Corona; Covid 19; Testung; Zur Testung von Beschäftigten auf eine Infektion mit

  • ArbG Stuttgart, 06.12.2022 - 25 Ca 7031/21

    Wörtliches Angebot - rechtswidrige Anordnung von Kurzarbeit - COVID-19-Pandemie -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.02.2023 - 7 Sa 211/22

    Außerordentliche Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung - Corona-Test

  • ArbG Köln, 21.07.2022 - 8 Ca 1779/22

    Einrichtungsbezogene Impfpflicht und Beschäftigung

  • LAG Hessen, 27.04.2023 - 5 Sa 1225/22
  • BAG, 30.11.2022 - 5 AZR 462/21

    Weisungsrecht - Versetzung an ausländischen Arbeitsort

  • BAG, 30.11.2022 - 5 AZR 352/21

    Weisungsrecht - Versetzung an ausländischen Arbeitsort

  • BAG, 30.11.2022 - 5 AZR 369/21

    Weisungsrecht - Versetzung an ausländischen Arbeitsort

  • ArbG Mannheim, 15.06.2022 - 2 Ca 25/22

    Außerordentliche Kündigung - Vorlage eines gefälschten SARS-CoV-2-Testnachweises

  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.05.2023 - 8 Sa 310/22

    Verhaltensbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Verwendung eines

  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.02.2023 - 3 Sa 312/22

    Außerordentliche Kündigung wegen Arbeitsverweigerung - Missachtung des

  • ArbG Würzburg, 19.09.2022 - 10 Ca 549/22

    Zurückbehaltungsrecht, Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, Lösung des

  • LAG Köln, 14.09.2023 - 8 Sa 185/23

    Annahmeverzug; fehlender Impfstatus; Freistellung

  • LAG Schleswig-Holstein, 04.05.2023 - 4 Sa 175/22

    Annahmeverzug - Pflegeeinrichtung -fehlender Genesenen- bzw. Impfnachweis -

  • LAG Niedersachsen, 06.06.2023 - 11 Sa 772/22

    Pflegekraft; Impfnachweis; Tätigkeitsverbot; Gesundheitsschutz; Annahmeverzug

  • ArbG Gießen, 08.11.2022 - 5 Ca 119/22

    Vergütungsanspruch bei Freistellung wegen fehlender SARS-CoV-2-Impfung

  • ArbG Aachen, 08.11.2022 - 6 Ca 1485/22

    Rechtsfolgen einer einrichtungsbezogenen Impflicht

  • ArbG Gießen, 08.11.2022 - 5 Ca 121/22

    Einrichtungsbezogene Impfpflicht - Vergütungsanspruch für die Dauer der

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Rechtsprechung
   EuGH, 30.06.2022 - C-192/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,16004
EuGH, 30.06.2022 - C-192/21 (https://dejure.org/2022,16004)
EuGH, Entscheidung vom 30.06.2022 - C-192/21 (https://dejure.org/2022,16004)
EuGH, Entscheidung vom 30. Juni 2022 - C-192/21 (https://dejure.org/2022,16004)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Comunidad de Castilla y León

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 4 Nr. 1 - Diskriminierungsverbot - Nichtberücksichtigung der von einem zum Laufbahnbeamten ernannten Beamten auf Zeit ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Sozialpolitik; Richtlinie 1999/70/EG; EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge; Paragraf 4 Nr. 1; Diskriminierungsverbot; Nichtberücksichtigung der von einem zum Laufbahnbeamten ernannten Beamten auf Zeit ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 4 Nr. 1 - Diskriminierungsverbot - Nichtberücksichtigung der von einem zum Laufbahnbeamten ernannten Beamten auf Zeit ...

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2022, 1273
  • EuZW 2022, 1024
  • NZA 2022, 1387
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 20.06.2019 - C-72/18

    Ustariz Aróstegui

    Auszug aus EuGH, 30.06.2022 - C-192/21
    Ferner ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass der Gerichtshof in den Rn. 47 und 50 des Urteils vom 20. Juni 2019, Ustariz Aróstegui (C-72/18, EU:C:2019:516), in Bezug auf eine Vergütungszulage, die Laufbahnbeamten, nicht aber nicht beamteten Bediensteten gewährt werde, eine Unterscheidung getroffen habe zwischen der unterschiedlichen Behandlung allein aufgrund des Dienstalters und derjenigen, die auf der Beförderung nach höheren Besoldungsgruppen beruhe, und damit angedeutet habe, dass die letztgenannte unterschiedliche Behandlung durch andere Gesichtspunkte gerechtfertigt sein könnte, die zu einer bloßen Dauer der Besetzung der betreffenden Stelle hinzukämen.

    Im Übrigen ist festzustellen, dass, wie das vorlegende Gericht ausführt, die Konsolidierung der persönlichen Besoldungsgruppe, auf die sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung bezieht, eine "Beschäftigungsbedingung" im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung darstellt, wobei das entscheidende Kriterium dafür, ob eine Maßnahme unter diesen Begriff fällt, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gerade im Kriterium der Beschäftigung besteht, d. h. in dem zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber begründeten Arbeitsverhältnis (Urteil vom 20. Juni 2019, Ustariz Aróstegui, C-72/18, EU:C:2019:516, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um festzustellen, ob Arbeitnehmer die gleiche oder eine ähnliche Arbeit im Sinne der Rahmenvereinbarung verrichten, ist im Einklang mit Paragraf 3 Nr. 2 und Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zu prüfen, ob sie unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können (Urteil vom 20. Juni 2019, Ustariz Aróstegui, C-72/18, EU:C:2019:516, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar ist es Sache des für die Würdigung des Sachverhalts allein zuständigen vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob sich die Laufbahnbeamten und die nicht beamteten Bediensteten in einer vergleichbaren Situation befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2019, Ustariz Aróstegui, C-72/18, EU:C:2019:516, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch geht aus der Vorlageentscheidung selbst hervor, dass die Situation des Klägers des Ausgangsverfahrens als Beamter auf Zeit hinsichtlich seiner Aufgaben als Koordinierender Veterinärmediziner, des erforderlichen Ausbildungsnachweises, der Regelung, des Orts und der sonstigen Beschäftigungsbedingungen mit seiner Situation als Laufbahnbeamter identisch war.

    Insoweit ist hervorzuheben, dass sich befristet beschäftigte Arbeitnehmer nach dem Wortlaut von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung schon dann mit Erfolg auf diesen Paragrafen berufen können, wenn sie schlechter behandelt werden als Dauerbeschäftigte, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden (Urteil vom 20. Juni 2019, Ustariz Aróstegui, C-72/18, EU:C:2019:516, Rn. 31).

    Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung befristete Verträge geschlossen wurden, und ihren Wesensmerkmalen ergeben oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat (Urteil vom 20. Juni 2019, Ustariz Aróstegui, C-72/18, EU:C:2019:516, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Berufung auf den befristeten Charakter der Beschäftigung von Beamten auf Zeit kann für sich allein keinen sachlichen Grund im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2019, Ustariz Aróstegui, C-72/18, EU:C:2019:516, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, da die vertikale Laufbahnentwicklung und die Konsolidierung der persönlichen Besoldungsgruppe dem Laufbahnbeamtenstatus inhärent sind, die Mitgliedstaaten angesichts ihres Gestaltungsspielraums bei der Organisation ihrer öffentlichen Verwaltungen grundsätzlich, ohne gegen die Richtlinie 1999/70 oder die Rahmenvereinbarung zu verstoßen, die Voraussetzungen für den Zugang zum Laufbahnbeamtentum und die Beschäftigungsbedingungen für solche Beamten vorsehen können (Urteil vom 20. Juni 2019, Ustariz Aróstegui, C-72/18, EU:C:2019:516, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.09.2011 - C-177/10

    Wird für die Beförderung von Berufsbeamten im Wege einer internen Ausschreibung

    Auszug aus EuGH, 30.06.2022 - C-192/21
    Das vorlegende Gericht verweist insoweit auf das Urteil 1592/2018 vom 7. November 2018 (ES:TS:2018:3744), mit dem das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) unter Berücksichtigung u. a. des Urteils vom 8. September 2011, Rosado Santana (C-177/10, EU:C:2011:557), entschieden habe, dass die von Beamten auf Zeit zurückgelegten Dienstzeiten in Anbetracht der Vergleichbarkeit der Situationen von Beamten auf Zeit und Laufbahnbeamten für die Zwecke der Konsolidierung berücksichtigt werden könnten.

    Der Begriff ist dagegen nicht so zu verstehen, dass eine unterschiedliche Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten damit gerechtfertigt werden kann, dass sie in einer allgemeinen und abstrakten Norm des nationalen Rechts wie einem Gesetz oder einem Tarifvertrag vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2011, Rosado Santana, C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.03.2018 - C-315/17

    Centeno Meléndez - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 1999/70/EG -

    Auszug aus EuGH, 30.06.2022 - C-192/21
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 1999/70 und die Rahmenvereinbarung auf alle Arbeitnehmer anwendbar sind, die entgeltliche Arbeitsleistungen im Rahmen eines mit ihrem Arbeitgeber bestehenden befristeten Arbeitsverhältnisses erbringen (Beschluss vom 22. März 2018, Centeno Meléndez, C-315/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:207, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Bestimmungen der Rahmenvereinbarung sind daher auf befristete Arbeitsverträge und -verhältnisse anwendbar, die mit Behörden oder anderen Stellen des öffentlichen Sektors geschlossen werden (Beschluss vom 22. März 2018, Centeno Meléndez, C-315/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:207, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.10.2012 - C-302/11

    Das Unionsrecht steht einer "Stabilisierung" des Arbeitsverhältnisses befristet

    Auszug aus EuGH, 30.06.2022 - C-192/21
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Rahmenvereinbarung zwar gemäß ihrem Paragraf 2 Nr. 1 für befristet beschäftigte Arbeitnehmer im Sinne von Paragraf 3 der Rahmenvereinbarung gilt, dass aber der Umstand, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens in der Folgezeit die Laufbahnbeamteneigenschaft und damit die eines Dauerbeschäftigten erworben hat, es ihm nicht verwehrt, sich auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung in Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zu berufen, soweit er rügt, bei der Konsolidierung seiner Besoldungsgruppe, was die Berücksichtigung der von ihm vor seiner Ernennung zum Laufbahnbeamten als Beamter auf Zeit zurückgelegten Dienstzeiten betrifft, unterschiedlich behandelt worden zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a., C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 34 und 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.02.2024 - C-715/20

    X (Absence de motifs de résiliation) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass die Rahmenvereinbarung auf alle Arbeitnehmer anwendbar ist, die entgeltliche Arbeitsleistungen im Rahmen eines mit ihrem Arbeitgeber bestehenden befristeten Arbeitsverhältnisses erbringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2022, Comunidad de Castilla y León, C-192/21, EU:C:2022:513, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.11.2023 - C-270/22

    Ministero dell'Istruzione und INPS

    Was erstens die Vergleichbarkeit der betreffenden Situationen betrifft, ist zur Beurteilung der Frage, ob Arbeitnehmer die gleiche oder eine ähnliche Arbeit im Sinne der Rahmenvereinbarung verrichten, im Einklang mit Paragraf 3 Nr. 2 und Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zu prüfen, ob diese Arbeitnehmer unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können (Urteile vom 20. September 2018, Motter, C-466/17, EU:C:2018:758, Rn. 29, und vom 30. Juni 2022, Comunidad de Castilla y León, C-192/21, EU:C:2022:513, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Begriff verlangt, dass die festgestellte Ungleichbehandlung durch das Vorhandensein genau bezeichneter, konkreter Umstände gerechtfertigt ist, die die betreffende Beschäftigungsbedingung in ihrem speziellen Zusammenhang kennzeichnen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2018, Motter, C-466/17, EU:C:2018:758, Rn. 36 und 37, sowie vom 30. Juni 2022, Comunidad de Castilla y León, C-192/21, EU:C:2022:513, Rn. 41 und 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung befristete Verträge geschlossen worden sind, und ihren Wesensmerkmalen ergeben oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2018, Motter, C-466/17, EU:C:2018:758, Rn. 37, und vom 30. Juni 2022, Comunidad de Castilla y León, C-192/21, EU:C:2022:513, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Berufung auf die bloße temporäre Natur der Arbeit des Personals der öffentlichen Verwaltung genügt diesen Anforderungen nicht und kann daher für sich allein keinen "sachlichen Grund" im Sinne von Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2018, Motter, C-466/17, EU:C:2018:758, Rn. 38, und vom 30. Juni 2022, Comunidad de Castilla y León, C-192/21, EU:C:2022:513, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BAG, 28.07.2022 - 6 AZR 24/22

    Nichtigkeitsklage - Verletzung Vorlagepflicht

    Es ist Sache des für die Würdigung des Sachverhalts allein zuständigen nationalen Gerichts, festzustellen, ob sich bestimmte Arbeitnehmergruppen in vergleichbaren Situationen befinden (vgl. zB EuGH 30. Juni 2022 - C-192/21 - [Comunidad de Castilla y León] Rn. 35; 5. Juni 2018 - C-574/16 - [Grupo Norte Facility] Rn. 49 mwN) .
  • BAG, 28.07.2022 - 6 AZR 79/22

    Nichtigkeitsklage - Verletzung Vorlagepflicht

    Es ist Sache des für die Würdigung des Sachverhalts allein zuständigen nationalen Gerichts, festzustellen, ob sich bestimmte Arbeitnehmergruppen in vergleichbaren Situationen befinden (vgl. zB EuGH 30. Juni 2022 - C-192/21 - [Comunidad de Castilla y León] Rn. 35; 5. Juni 2018 - C-574/16 - [Grupo Norte Facility] Rn. 49 mwN) .
  • BAG, 28.07.2022 - 6 AZR 78/22

    Nichtigkeitsklage - Verletzung Vorlagepflicht

    Es ist Sache des für die Würdigung des Sachverhalts allein zuständigen nationalen Gerichts, festzustellen, ob sich bestimmte Arbeitnehmergruppen in vergleichbaren Situationen befinden (vgl. zB EuGH 30. Juni 2022 - C-192/21 - [Comunidad de Castilla y León] Rn. 35; 5. Juni 2018 - C-574/16 - [Grupo Norte Facility] Rn. 49 mwN) .
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